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Trachtenverband Unterfranken e.V.
gegr. 1947

Satzung des
Trachtenverband Unterfranken e.V. – gegr. 1947

Inhalt1
§ 1 Name und Sitz 1
§ 2 Zweck und Aufgaben 1
§ 3 Mitglieder 2
§ 3a Ehrenmitglieder 2
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft 2
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 2
§ 6 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr 3
§ 7 Organe 3
§ 8 Der Trachtenverbandsvorstand 3
§ 9 Erweiterter Trachtenverbandsvorstand 4
§ 10 Gauversammlung 4
§ 11 Sachausschüsse 6
§ 12 Trachtenverbandsjugend 6
§ 13 Auflösung des Trachtenverbandes 6
§ 14 Wahlspruch 6
§ 15 Inkrafttreten 6

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Trachtenverband Unterfranken e.V. und wird nachfolgend kurz mit Trachtenverband bezeichnet. Der Trachtenverband Unterfranken hat seinen Sitz in Würzburg.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Trachtenverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Trachtenverbandes ist:
– die Erhaltung und Pflege der bodenständigen Trachten;
– die natürlichen und geschichtlichen Eigenarten des heimatlichen Brauchtums, in seinen guten Sitten, in Mundart, Lied, Musik und Tanz, zu pflegen und zu erhalten;
– historische Kunstwerke, Denkmäler der Heimatgeschichte sowie Volkskunst zu bewahren und zu schützen;
– die Mitgliedsvereine gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit zu vertreten, mit Organisationen und Verbänden, welche auf dem Gebiet der Heimatpflege tätig sind, unter Wahrung der eigenen Unabhängigkeit, zusammenzuarbeiten.

3. Der Trachtenverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er erfüllt seinen Zweck durch
– die Erhaltung und Förderung der Heimat- und Verbandstreffen, sowie aller brauchtumsgebundener Kulturveranstaltungen;
– die Vermittlung von heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum, Lied, Musik und Tanz;
– die Förderung der Jugend im Sinne der Jugendordnung der Gemeinschaft der Trachtenjugend;
– die Anregung und Mithilfe bei volkskundlicher Fortbildung, bei der Forschung im Brauchtum und Trachtenwesen sowie durch Mitarbeit in der gesamten Heimatpflege.

4. Der Trachtenverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitglieder
Mitglieder sind Vereine mit selbstständiger Verwaltung, wenn sie sich zu den Zielen des Trachtenverbandes Unterfranken bekennen und ihre Satzungen nicht im Widerspruch zu dessen Satzungen stehen. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Festen des Trachtenverbandes Unterfranken sowie bei Fahnenweihen von Mitgliedsvereinen teilzunehmen.

§ 3a Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Trachtenverband besonders verdient gemacht haben, können durch die Gauversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge können nur über die Vorstandschaft eingebracht werden. Bei Vorstandsmitgliedern des erweiterten Vorstandes kann die Bezeichnung auf die Funktion bezogen sein (z.B. Ehrenvorsitzender usw.). Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Sitzungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines Mitgliedsvereines entscheidet die Gauversammlung auf schriftlichen Antrag des Vereins. Dieser Antrag muss mindestens 6 Wochen vor der Gauversammlung, zusammen mit einer gültigen Satzung oder Richtlinien, der Vorstandschaft vorliegen. Der aufzunehmende Verein hat sich mit einem Trachtenpaar der Gauversammlung vorzustellen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
• durch Austritt
• durch Auflösung
• durch Ausschluss

Der Austritt und die Auflösung eines Mitgliedsvereines ist der Vorstandschaft durch eine schriftliche Mitteilung der Gründe zur Kenntnis zu geben. Bei Austritt ist eine jährliche Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erforderlich. Ebenso ist auszugsweise das Protokoll der Versammlung, die den Austritt beschlossen hat, vorzulegen.

Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins erfolgt durch den erweiterten Trachtenverbandsvorstand, wenn ein Mitgliedsverein durch seine Beschlüsse und durch seine Handlungen gegen die Satzung verstoßen hat oder mindestens 2 Jahre die Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllt. Bei einem Ausschluss durch die Vorstandschaft ist innerhalb von 3 Monaten ein schriftlicher Einspruch möglich. In diesem Falle entscheidet die Gauversammlung bindend, solange nicht durch Gerichte anderweitig entschieden wird. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen.

§ 6 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Von den Mitgliedsvereinen ist an den Trachtenverband ein Jahresbeitrag zu leisten. Dieser wird von der Gauversammlung bestimmt. Ebenso sind die Beiträge für die Dachverbände an den Trachtenverband abzuführen und werden von diesem weitergeleitet. Die Jahresbeiträge sind bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig.

2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3. Mittel des Trachtenverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Trachtenverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Trachtenverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Vom erweiterten Trachtenverbandsvorstand können durch Beschluss Pauschalen festgesetzt werden.

§ 7 Organe
Organe des Trachtenverbandes sind:
• der Trachtenverbandsvorstand (§ 26 BGB)
• der erweiterte Trachtenverbandsvorstand
• die Gauversammlung

§ 8 Der Trachtenverbandsvorstand
Dem Trachtenverbandsvorstand (§ 26 BGB) gehören an:
• der 1. Vorsitzende
• der 1. Stellvertreter
• der 2. Stellvertreter
• der Schriftführer
• der 1. Kassier
• der 2. Kassier

Dem Trachtenverbandsvorstand obliegt:

1. Die geschäftliche und organisatorische Leitung des Trachtenverbandes im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung.

2. Die Durchführung der von der Gauversammlung und der erweiterten Vorstandschaft gefassten Beschlüsse.

3. Die Einberufung der Organe und sonstiger Veranstaltungen.

4. Die Vertretung des Trachtenverbandes bei Dachverbänden und bei Behörden.
Der Trachtenverbandsvorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens 2 x jährlich. Ihm obliegt die rechtliche Vertretung. Dabei sind der 1. Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreter jeweils einzelvertretungsberechtigt. Von den übrigen Mitgliedern des Trachtenverbandsvorstand (§ 26 BGB) sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Beschlüsse des Trachtenverbandsvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Trachtenverbandsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Erweiterter Trachtenverbandsvorstand
Dem erweiterten Trachtenverbandsvorstand gehören an:
• der Trachtenverbandsvorstand
• die Vorsitzenden der Sachausschüsse (Volkstanz u. Schuhplattler, Volksmusik, Tracht, Presse, Mundart- Brauchtum- Laienspiel) und deren Stellvertreter
• die Jugendvertreter
• zwei Beisitzer zugleich Kassenrevisoren
• drei Fahnenträger.

Dem erweiterten Trachtenverbandsvorstand obliegt:
1. die Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Heimatpflege, die Beratung und Verabschiedung grundsätzlicher Richtlinien.
2. die Beratung über vorliegende Anträge.
3. die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. die Erteilung von Aufgaben an den Vorstand.

Der erweiterte Trachtenverbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen, jedoch mindestens 2x jährlich. Die Einladung erfolgt wenigstens 2 Wochen vor der Sitzung.

Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden:
1. Auf Beschluss des Vorstandes oder
2. wenn dies mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft unter Angabe der Gründe, schriftlich beantragen.
Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Schriftführer und dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10 Gauversammlung
An der Gauversammlung sind stimm- und wahlberechtigt:
• je 2 Vertreter der angeschlossenen Vereine,
• die Mitglieder der erweiterten Trachtenverbandsvorstandschaft,
• Ehrenmitglieder.
Die Gauversammlung ist das höchste Organ des Trachtenverbandes Unterfranken. Ihr obliegt:
1. Die Entgegennahme der jährlichen Tätigkeitsberichte der Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft.
2. Die Entlastung der erweiterten Vorstandschaft.
3. Die Wahl des Trachtenverbandsvorstandes auf die Dauer von 3 Jahren.
4. Die Einsetzung von Sachausschüssen (§ 11)
5. Die Wahl von 2 Kassenrevisoren (Beisitzer).
6. Die Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen, Richtlinien, Beitragsordnung sowie Auflösung des Trachtenverbandes.
7. Die Aufnahme von Mitgliedern sowie die endgültige Entscheidung bei Ausschlüssen (§ 5).
8. Die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
9. Ernennung zu Ehrenmitgliedern.

Anträge können stellen:
• Die angeschlossenen Vereine
• Die erweiterte Vorstandschaft
• Der Vorstand
• Die Sachausschüsse
• Die Trachtenverbandsjugend
• Die Ehrenmitglieder
Anträge sind mindestens 6 Wochen vor der Gauversammlung an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Teilnehmer gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Versammlungs-Teilnehmer beschlossen werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Fassung vorzulegen. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Gauversammlung vorzutragen.

Bei Wahlen gilt die relative Mehrheit.

Das Stimmrecht der Delegierten eines Vereines ruht, wenn der betreffende Verein länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist.

Die Gauversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt und wird von einem Vorsitzenden 4 Wochen vor dem Termin, schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen. Eine weitere Gauversammlung kann von der Vorstandschaft einberufen werden. Eine außerordentliche Gauversammlung ist innerhalb von 3 Monaten vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Vereine unter Angabe des Grundes beantragen.

Über jede Gauversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 11 Sachausschüsse
Bei Neuwahlen werden für alle Sachgebiete (Tracht, Volkstanz und Schuhplattler, Volkslied und -musik, Presse, Mundart-Brauchtum- Laienspiel) von der Gauversammlung Sachausschüsse eingesetzt. Die Sachausschüsse legen der Gauversammlung das Ergebnis der Neuwahl ihrer Vorsitzenden vor, das von dieser für die laufende Wahlperiode bestätigt werden muss.

§ 12 Trachtenverbandsjugend
Die Trachtenverbandsjugend ist die Jugendorganisation des Trachtenverbandes. Sie wird nach der Ordnung der Gemeinschaft der Trachtenjugend in Bayern geführt. Sitzungsprotokolle und Tätigkeitsberichte sind dem Vorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ebenso muss der Vorstand rechtzeitig über die Vorhaben der Trachtenjugend unterrichtet werden. Die Jugendkasse ist jährlich von den Kassenrevisoren zu prüfen und der Prüfbericht der Gauversammlung vorzulegen. Die Trachtenjugend legt der Gauversammlung das Ergebnis der Neuwahl ihrer Vorsitzenden vor, das von dieser für die laufende Wahlperiode bestätigt werden muss.

§ 13 Auflösung des Trachtenverbandes
Über die Auflösung des Trachtenverbandes entscheidet die Gauversammlung, bei der mindestens ¾ der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von 3 Monaten eine weitere Gauversammlung ordnungsgemäß einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Auflösung muss in beiden Fällen mit einer 4/5 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Bei Auflösung des Trachtenverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an den Bayerischen Trachtenverband e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Wahlspruch
Unser Wahlspruch lautet: „Treu dem guten alten Brauch.“

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die letzte Fassung wird außer Kraft gesetzt. Neufassung beschlossen