Corona-Nachrichten Nr. 20

Liabe Trachtlerinnen und Trachtler,

seit heute gelten in Bayern viele Erleichterungen. Diese hat das Kabinett in der vergangenen Woche beschlossen. Somit sind auch Vereinssitzungen, Plattler- und Musikproben wieder möglich.

  1. Grundsätzliches
  • Der Katastrophenfall ist seit dem 7. Juni aufgehoben.

Gültig für Bayern ist nur noch die aktuellste Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Nr. 13). Die Kreisverwaltungsbehörden müssen keine eigenen Allgemeinverfügungen mehr erlassen. Was also in der Verordnung steht, das zählt letztlich für Alle.

Es gibt nur noch zwei Inzidenzkategorien:

  • Gebiete mit Inzidenz < 50 und
  • Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100.

Der bisherige Inzidenzbereich < 35 entfällt. Das macht es allen leichter, sich auf klare Regelungen vor Ort einzustellen.

2. Vereinssitzungen

Vereinssitzungen werden behandelt wie andere private Zusammenkünfte aus besonderem Anlass. Also wie Hochzeiten oder Beerdigungen.

Inzidenz <50: im Freien bis zu 100 Personen im Innenbereich bis zu 50 Personen. Zuzüglich Geimpfte und Genesene Personen.

Inzidenz 50-100: im Freien bis 50 Personen im Innenbereich bis zu 25 Personen. Zuzüglich Geimpfte und Genesene Personen.
Hier brauchen Genesene und nicht Geimpfte einen negativen Test.

3. Kulturelle Veranstaltungen

Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.

4. Musik- und Theaterproben

Im Musik- und Theaterbereich sind künftig Proben im Innen- wie im Außenbereich ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept).

5. Tanz- und Plattlerproben, Schnalzerproben

Inzidenz 100-50: Tanz- und Plattlerproben sowie Schnalzerproben sind im Innen- wie im Außenbereich ohne Gruppenobergrenze möglich. Allerdings mit einem negativen Test.

Kontakt zwischen den Tanzpaaren ist also generell wieder möglich!

6. Schaubild

Die Staatskanzlei hat in einem einfachen Schaubild zusammengefasst, was alles möglich ist.

Bitte leitet die Info auch an eure Vereine weiter!

Wenn es weitere Fragen gibt, dann meldet euch jederzeit bei uns in der Geschäftsstelle! Wir versuchen immer euch weiterzuhelfen!

Herzliche Griaß

Andreas Oberprieler
Geschäftsführer
Bayerischer Trachtenverband

Corona-Nachrichten Nr. 17

Liabe Trachtlerinnen und Trachtler,

heute wollen wir euch über Öffnungsschritte in der Jugendarbeit informieren. Auch wenn sie sehr klein und überschaubar sind, ermöglichen sie doch endlich wieder ein paar kleine Aktivitäten.

1. Sportliche Betätigung in Kleingruppen
Aus der aktuell gültigen 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergibt sich für viele Vereine eine kleine Möglichkeit mit den Kindergruppen wieder aktiv zu werden.

Inzidenz über 100:
Mit Kindern bis 14 Jahren kann in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen im Außenbereich kontaktfrei geprobt werden. Somit kann man mit den Kindern im freien tanzen oder platteln oder vielleicht andere Aktivitäten wie eine Fahrradtour machen. Voraussetzung ist, dass der oder die Jugendleiter einen negativen Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen können. Die Kinder
müssen dabei nicht getestet werden.

Inzidenz zwischen 50-100:
Mit Kindern bis 14 Jahren kann in Gruppen von bis zu 20 Kindern kontaktfrei im Außenbereich geprobt werden. Die Jugendleiter müssen in diesem Fall keinen negativen Test nachweisen.

2. Vollständig geimpfte Personen
Sollte einer der Jugendleiter in den Vereinen vollständig, d.h. zweimal geimpft sein, dann ist diese Person mit einer negativ getesteten gleichzustellen. Diese Gleichstellung gilt aber erst, wenn die zweite Impfung bereits vor 14 Tagen erfolgt ist. Bis dahin muss weiterhin ein negativer Test vorgewiesen werden.

3. Impfpriorisierung bei Jugendleitern
Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit fallen unter die Impfpriorisierung 3. Alle, die sich über https://impfzentren.bayern/ anmelden, können „Ich arbeite in einer Schule oder Kindergarten“ den Haken bei „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ setzen.
Der Verein muss dazu dem Jugendleiter oder der Jugendleiterin seine Tätigkeit bestätigen. Ein Musterschreiben dafür findet ihr im Anhang dieser E-Mail. (Wendet euch bitte an euren Vorstand, bzw. Jugendvertreter, er hat dieses Musterschreiben per Mail bekommen.)
Es kann vor Ort in den Impfzentren zu Diskussionen kommen. Daher wird empfohlen, wirklich nur den Personen eine Bescheinigung auszustellen, die wirklich momentan tätig sind oder geplant bald tätig werden sollen.

Nun noch eine Bitte: Leitet die Informationen an die Vereine weiter.
Wenn es weitere Fragen gibt, dann meldet euch jederzeit bei uns in der Geschäftsstelle! Meine Damen und Ich versuchen immer euch weiterzuhelfen!

Herzliche Griaß
Andreas Oberprieler
Geschäftsführer
Bayerischer Trachtenverband

Corona-Nachrichten Nr. 17 vom 29.04.2021

Corona-Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege

Liebe Vereinsvorstände,

habe eine gute Nachricht für Euch. Es gibt ein Förderprogramm vom Freistaat Bayern, mit dem der coronabedingte Gewinnausfall aus 2020 bezuschusst werden kann.

Zusammenfassung des Beschlusses

1. In der Kabinettssitzung vom 22.12.2020 wurde ein Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege in der Corona-Pandemie beschlossen.

2. Die Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege (einschließlich Faschingsvereine) (Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege (einschließlich Faschingsvereine) – HVHBR) wurden am 28. Dezember 2020 durch das Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgemacht.

3. Die Richtlinien für das Hilfsprogramm sowie das Antragsformular findet ihr im Anhang.

4. Trachtenvereinen im Dachverband Bayerischer Trachenverband wird die Billigkeitsleistung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 50 % der nachgewiesenen weggefallenen Gewinne oder Nettoeinahmen aus Veranstaltungen mit 1. März 2020 bis 28. Februar 2021, höchstens aber 2 000 €, gewährt.

5. Als Vergleich werden Veranstaltungen im Zeitraum 1. März 2019 bis 29. Februar 2020 herangezogen.

6. Ob auch Veranstaltungen ohne Vorveranstaltung im Vergleichszeitraum (z. B. Trachtenfeste) geltend gemacht werden können, wird noch geklärt.

7. Das Gesamtvolumen des Hilfsprogramms beläuft sich auf 5 Millionen Euro. Der Antrag für das Hilfsprogramm muss spätestens am 30. Juni 2021 mit den geforderten Anlagen per Post oder elektronisch (hilfsprogramm.heimatundbrauchtumspflege@ldbv.bayern.de) beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eingegangen sein.

Corona-Nachrichten Nr. 13

Liabe Trachtlerinnen und Trachtler,

ihr habt schon seit einiger Zeit keine Nachrichten mehr von uns erhalten. Dies war zum einen dem geschuldet, dass sich aus den laufenden Kabinettssitzungen keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben, die uns als Vereine betroffen hätten. Zum anderen dauern die Rückfragen bei den Ministerien bzw. der Staatskanzlei zu spezifischen Fragen teilweise sehr lange. Heute können wir euch aber zu drängenden Fragen Antworten geben.

Mitgliederversammlungen

Viele unserer Vereine und Gauverbände mussten ja ihre Jahreshauptversammlungen im Frühjahr bereits absagen oder stehen vor der Frage wie sie ihre Versammlung im Herbst durchführen können.

Hier gilt immer noch, was wir euch zu Beginn der Pandemie mitgeteilt haben. Eine Mitgliederversammlung kann nur durchgeführt werden, wenn ihr gewährleisten könnt, dass 100 Personen im Innenbereich oder 200 Personen im Außenbereich unter den normalen Hygienemaßgaben (vor allem Abstand) als maximale Teilnehmerzahl nicht überschritten wird.

Solltet ihr Platz für mehr Mitglieder benötigen, könnt ihr die MV im Moment nicht als Präsenzversammlung durchführen.

Wichtig ist für euch folgendes zu prüfen:

Der Vorstand des Vereins oder Gaues muss eine Risikoabwägung machen. Dabei sind folgende Maßgaben für euch wesentlich: Teilnehmerzahl, Raumgröße, Teilnehmer mit Vorerkrankungen, Kontaktmöglichkeiten der Teilnehmer, Hygiene, Veranstaltungsdauer…
Anschließend muss der Vorstand eine Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen.

Absage der MV:

Kommt ihr zu dem Schluss eure Mitgliederversammlung nicht durchzuführen, dann gilt folgendes:

  • Mitglieder schnellstmöglich informieren.
  • Auf die Verschiebung an das Jahresende oder aber auf das nächste Jahr hinweisen.
  • Einen genauen Termin würde ich im Moment nicht nennen.
  • Empfehlenswert ist es, alle maßgeblichen Gremien des Vereins einzubinden und somit eine größere Transparenz herzustellen.

Laut Aussage des Registergerichts Landshut kann einem Verein im Moment kein Nachteil erwachsen, wenn er die MV nicht regulär abhalten kann.

Durchführen der MV

Kommt ihr zu dem Schluss, dass ihr die MV durchführen könnt, dann habt ihr zwei wesentliche Möglichkeiten:

Im eigenen Vereinsheim

Hierbei ist zu beachten, dass ihr dann die Pflicht habt ein Hygienekonzept für euer Vereinsheim zu erstellen und anzuwenden. Damit seid ihr auch für die Einhaltung verantwortlich. Ihr müsst also gewährleisten, dass die Teilnehmer mit Maske kommen, diese nur am Platz abnehmen, die Reinigung der WCs und anderer Räume entsprechend läuft…

Außerdem solltet ihr das Hygienekonzept bei der Einladung zur MV den Mitgliedern am besten zur Kenntnis mitschicken. Zumindest müsst ihr die entsprechenden Vorgaben dann an der MV offen und gut sichtbar aushängen.

Im Gasthaus

Ihr könnt natürlich auch auf ein Gasthaus bei euch ausweichen. Leider gilt im Moment auch hier die Maßgabe, dass bei geschlossenen Gesellschaften nur 100 Personen erlaubt sind. Allerdings ergäbe sich dabei der Vorteil für euch, dass ihr nicht für das Hygienekonzept verantwortlich seid. Das muss in diesem Fall vom Wirt kommen.

Tanz- und Plattler

Bereits im Juli haben wir eine Anfrage an die Staatsregierung gestellt, wie es sich künftig mit den Tanz- und Plattlerproben verhält. Bislang sind wir davon ausgegangen, dass Proben möglich sind. Allerdings unter der Voraussetzung, dass immer feste Paare zusammenbleiben und innerhalb der Paare ein Abstand von 1,5m eingehalten werden kann. Nachdem Kontaktsportarten wieder erlaubt sind, ist uns jetzt bestätigt worden, dass es sich beim Tanzen ähnlich verhält. Das bedeutet:

Ab jetzt sind feste Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
Die Gruppe muss so bestehen bleiben. Sollten einmal nicht alle zur Probe kommen können, darf nicht mit „Fremden“ aufgefüllt werden. Figurentänze sind wieder erlaubt. Die Paare dürfen innerhalb der Gruppe wechseln.

Einige Vereine werden dies vielleicht schon so praktizieren. Ich wollte aber die Aussage aus der Staatskanzlei abwarten, bevor ich diese Information an euch rausgebe!

Corona-Kreditprogramm für gemeinnützige Organisationen in Bayern

Zum 12. August ist das Corona-Kreditprogramm für in Bayern ansässige gemeinnützige Organisationen jeglicher Art gestartet.

Der Corona-Kredit-Gemeinnützige mit obligatorischer 100-prozentiger Haftungsfreistellung wird an gemeinnützige Organisationen ausgereicht, die sich im Zuge der Corona-Krise einem Liquiditätsengpass gegenübersehen. Finanziert wird grundsätzlich der gesamte in Bayern bis Ende 2020 eingesetzte Liquiditätsbedarf (z.B. laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter) sowie alle Investitionen in die Infrastruktur in Bayern.

Die Informationen zu o.g. Kredit könnt ihr auf der Webseite der LfA Förderbank Bayern unter http://www.lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

Nun noch eine Bitte: Leitet die Informationen an die Vereine weiter. Sicherlich werden darin nicht alle Fragen zu 100 %beantwortet. Aber dem einen oder anderen geben sie vielleicht doch wichtige Hinweise.

Wenn es weitere Fragen gibt, dann meldet euch jederzeit bei uns in der Geschäftsstelle!

Herzliche Griaß
Andreas Oberprieler
Geschäftsführer Bayerischer Trachtenverband

Fragen und Antworten zu Corona

 

Fragen und Antworten
zu den Auswirkungen
der Corona-Pandemie
auf die Arbeit
in den Trachtenvereinen.

Fragen und Antworten zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Arbeit in den Trachtenvereinen.
Der BTV versucht hier die wichtigsten Fakten zu erklären und die häufigsten Fragen zu beantworten. Natürlich stehen auch weiterhin die Vorstandschaften oder die Geschäftsstellen für eure Anliegen zur Verfügung.

Weiterführende Informationen sind erhältlich bei:
Robert Koch Institut
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Corona Katastrophenschutz
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Bayerischer Landes-Sportverband

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangsbeschränkung
1.1. Was ist eine Ausgangsbeschränkung?
1.2. Was darf ich während der Ausgangsbeschränkungen in Bayern machen und was nicht?

2. Das Leben im Verein
2.1. Darf ein Vereinsvorstand die Vereinsräume im Moment betreten?
2.2. Was sind Veranstaltungen und was Großveranstaltungen?
2.3. Dürfen Proben in den Vereinsräumen durchgeführt werden?
2.4. Was ist mit der Mitgliederversammlung (MV) in unserem Verein?
2.5. Welche Möglichkeiten der Durchführung einer MV gibt es in Zeiten der Pandemie?
2.6. Welchen Weg sollen wir gehen – Online oder Umlaufverfahren?
2.7. Bei unserem Verein stehen wichtige Abstimmungen an. Was muss ich jetzt  machen?
2.8. Wie kann ich der Vorstandschaft und den Arbeitskreisen ihre Arbeit ermöglichen?
2.9. Bei uns konnte die Neuwahl nicht stattfinden. Wer leitet den Verein nun?

3. Allgemeines
3.1. Muss ich die Miete für mein Vereinsheim oder den Trachtenraum weiterzahlen?
3.2. Kann ich meine Vereinsgaststätte weiter betreiben?
3.3. Kann ich mein Vereinsheim und die vereinseigenen Anlagen weiter in Schuss halten?

1. Ausgangsbeschränkung
1.1. Was ist eine Ausgangsbeschränkung
Beginnend mit der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 wurde in Bayern eine Ausgangsbeschränkung angeordnet, die mittlerweile bis zum 3. Mai verlängert wurde. Darin wird unter anderem festgeschrieben,

1.2. Was darf ich während der Ausgangsbeschränkungen in Bayern machen und was nicht?
Eine genaue Auflistung von allem, was während der Zeit der Einschränkungen in Bayern machbar ist und was nicht, können wir an dieser Stelle nicht geben. Hier sei der Verweis auf die Internetseite des bayerischen Innenministeriums gegeben, die laufend aktuelle Informationen geben: http://www.Corona- katastrophenschutz.bayern.de
katastrophenschutz.bayern.de Außerdem verweisen wir auf die Verkündungsplattform des Freistaats: www.verkuendung-bayern.de

2. Das Leben im Verein
2.1. Darf ein Vereinsvorstand die Vereinsräume im Moment betreten?
Die Ausübung eines Ehrenamtes stellt an sich keinen triftigen Grund dar, die Wohnung zu verlassen. Nur ausnahmsweise darf die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn dies dringend erforderlich ist und nicht verschoben werden kann. Dringend erforderlich sind insbesondere solche Tätigkeiten im Rahmen des Ehrenamts, die im erheblichen öffentlichen Interesse liegen (z. B. Freiwillige Feuerwehr, ehrenamtlicher Richter, Rettungsdienste, Tierschutz, THW, Wasserwacht, Tafeln und Nachbarschaftshilfe) oder die der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Funktionstüchtigkeit eines Vereins oder auch einer anderen Organisationsform dienen. Auch dann gilt aber: Vermeiden Sie den Kontakt zu anderen Menschen. Halten Sie bitte stets den Mindestabstand von mind. 1,5 m zu anderen Menschen und die Hygieneregeln ein.

2.2. Was sind Veranstaltungen und was Großveranstaltungen?
Eine Frage mit der vieles Fällt und Steht ist die Frage, was als Großveranstaltung zählt und was nicht darunter fällt. Leider gibt es zu diesem Punkt noch keine verlässliche Aussage. Weder das Innenministerium noch die Staatskanzlei haben eine Definition hierfür gegeben. Nach einer Nachfrage beim Bayerischen Innenministerium ist mit einer klaren Definition nicht vor dem 4. Mai zu rechnen.

2.3. Dürfen Proben in den Vereinsräumen durchgeführt werden?
Nein. Mit der Ausgangsbeschränkung, die seit dem 21. März in Kraft ist, sind alle Freizeiteinrichtungen gesperrt. Dazu zählen auch die Vereinsheime, in denen unsere Proben normalerweise stattfinden können.

2.4. Was ist mit der Mitgliederversammlung (MV) in unserem Verein?
Normalerweise ist in den Satzungen der Vereine und Gauverbände geregelt, in welchen Abständen eine Mitgliederversammlung abgehalten werden muss. Laut der Notbekanntmachung vom 16. April 2020, AZ2126-1-5-G, §1, ABS 1 sind Versammlungen aller Art untersagt. Damit ist es auch nicht möglich eine Mitgliederversammlung abzuhalten. (vorerst bis 3. Mai 2020) Hier liegt also ein Fall der Unmöglichkeit vor. Vermutlich wird es auch eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus geben. Nun kommt es darauf an, was in den Satzungen der Vereinigungen festgeschrieben ist. Bei den meisten wird geregelt sein, dass einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durchzuführen ist.

Wenn dies der Fall ist, kann man abwarten ob eine Verschiebung bis zum Ende der Pandemie in diesem Jahr möglich ist. Sollte in der Satzung gefordert sein, dass die Mitgliederversammlung zu einer bestimmten Zeit (z.B.: im ersten Halbjahr) stattfinden muss, ist sie auf unbestimmte Zeit zu verschieben, bis die Unmöglichkeit beseitigt ist.
Für die Vereinsvorstände ist also wichtig zu prüfen, was in ihren Satzungen steht. Dann muss die Vorstandschaft einen Beschluss über die weitere Vorgehensweise herbeiführen. (wie das geschehen kann werden wir in einem weiteren Punkt 2.8 darstellen). Es ist für die Vereinsmitglieder zu bedenken, dass das Recht auf Mitgliederversammlung und Wahlen eminent wichtige demokratische Rechte des einzelnen Vereinsmitglieds sind. Diese Rechte dürfen nicht ohne weiteres beschnitten werden. Es muss ein zwingender Grund vorliegen! Dieser Grund liegt jedoch derzeit (bis 03. Mai 2020) durch die Allgemeinverfügung (in der aktuellen Fassung) vor.

2.5. Welche Möglichkeiten der Durchführung einer MV gibt es in Zeiten der Pandemie?
Im Artikel 2, §5, Abs.2 des „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März wurde die Möglichkeit geschaffen eine Mitgliederversammlung auch Online durchzuführen. Wörtlich ist dort geregelt:

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

2.6. Welchen Weg sollen wir gehen – Online oder Umlaufverfahren?
Für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung ist es vermutlich notwendig den Vereinsmitgliedern die entsprechende technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass nur die Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen können. Eine Voraussetzung, die vermutlich niemand erfüllen kann.
Da ist eine Abstimmung im Umlaufverfahren über die wichtigsten, anstehenden Punkte sicherlich leichter zu bewerkstelligen. Dennoch wird auch eine Abstimmung im Umlaufverfahren wohl eher schwierig durchführbar sein.
Sollten tatsächlich, weder Online noch Umlaufverfahren umsetzbar sein, muss die Mitglieder- versammlung abgesagt bzw. verschoben werden (siehe Punkt 2.4).

2.7. Bei unserem Verein stehen wichtige Abstimmungen an. Was muss ich jetzt machen?
Manchmal stehen sehr wichtige, unaufschiebbare Entscheidungen an. Zum Beispiel der Beschluss für den Bau eines neuen Vereinsheims oder die Verabschiedung des Haushaltsplanes. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen die Mitglieder auch schriftlich im Umlaufverfahren zu beteiligen. Geregelt ist dies in Artikel 2, §5, Abs. 3 des o.g. Gesetzes. Wörtlich ist dort geregelt:

Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

2.8. Wie kann ich der Vorstandschaft und den Arbeitskreisen ihre Arbeit ermöglichen?
Da Versammlungen im Moment nicht genehmigt sind, ist auch die Arbeit der Vorstandschaften und der einzelnen Gruppierungen im Verein stark beeinträchtigt. Für diesen Fall hat das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“
Abhilfe geschaffen. Auch wenn die Vorstands- oder Ausschusssitzungen nicht konkret genannt werden, kann die Vorstandssitzung bei Zustimmung aller (Vorstands-, Ausschuss-) Mitglieder digital erfolgen. Eine gute Möglichkeit, die auch schon von der Landesvorstandschaft des BTV genutzt wird ist eine Videokonferenz.
2.9. Bei uns konnte die Neuwahl nicht stattfinden. Wer leitet den Verein nun?
Oftmals ist in den Satzungen eine Regelung folgender Art festgeschrieben: „Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt“. Damit ist die Handlungsfähigkeit auch für den Fall gewährt, dass keine Wahl stattgefunden hat. Zum Beispiel, weil die Mitgliederversammlung verschoben wurde.
Viele Vereine haben in der Satzung allerdings keine diesbezügliche Regelung. Dies wird nun per Gesetz geregelt. Am 27. März 2020 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“. Das Gesetz ist bis zum 31.12.2020 in Kraft. Der Artikel 2 § 5 (1) lautet wie folgt:

Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

Damit bleiben auch Vereine Handlungsfähig, die über keine einschlägige Satzungsregelung verfügen.

3. Allgemeines
3.1. Muss ich die Miete für mein Vereinsheim oder den Trachtenraum weiterzahlen?
Für den Fall, dass der Verein für die Nutzung seines Vereinsheimes Miete oder Pacht zu entrichten hat, kann nur die zuständige Verwaltung Informationen über das weitere Vorgehen geben. Betroffene Vereine müssen sich diesbezüglich bei ihren Vermietern (Kommunen, Privatpersonen, Wirte) melden.
3.2. Kann ich meine Vereinsgaststätte weiter betreiben?
Gastronomiebetriebe sind in der aktuellen Situation geschlossen. Dies gilt auch ohne Ausnahmen für die Gaststätten in Vereinsheimen. Möglich ist die Zubereitung und Lieferung von Speisen zum Mitnehmen.
3.3. Kann ich mein Vereinsheim und die vereinseigenen Anlagen weiter in Schuss halten?
Wenn an den Vereinsheimen oder den dazugehörigen Anlagen Reparaturen oder Wartungsarbeiten durchzuführen sind, ist dies möglich. Allerdings nur, wenn die Maßnahmen zwingend erforderlich sind um die Funktionsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Auch hier gilt, dass möglichst wenige Vereinsmitglieder und nur mit den nötigen hygienischen Sicherheitsmaßnahmen tätig werden sollen.

Geschäftsführer Bayerischer Trachtenverband – 24.04.20

Gauversammlung und Schulungen abgesagt

Liebe Trachtenfreunde,

in unserem Land hat der Kampf gegen die Verbreitung des Corona Virus mit deutlichen Einschnitten für unser aller Leben begonnen. Es gilt durch Reduzierung der Kontakte von Menschen insbesondere durch das Vermeiden von Menschenansammlungen die Virusverbreitung zu verlangsamen. Dies dient zu unser aller Schutz.

Aus diesem Grund sagen wir die Sachgebietsschulungen der Jugend, der Vortänzer, Brauchtumswarte und Trachtenwarte in Waizenbach, die für den 04.04.2020 geplant waren, und die für den 05.04.2020 in Röthlein angekündigte Gauversammlung mit Neuwahlen bis auf Weiteres ab.

Wir warten in der Gauverwaltung ab, wie sich die Lage entwickelt und suchen dann neue Termine.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Brust
Trachtenverband Unterfranken e.V.
1. Vorsitzender